Kirchenstaat

Kirchenstaat

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Kịr|chen|staat 〈m. 23; unz.; 4. Jh. bis 1870〉 unter der Oberhoheit des Papstes stehender Grundbesitz der Kirche in Mittelitalien u. zeitweise Sizilien, heute auf einen Stadtteil Roms (Vatikanstadt) beschränkt

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Kịr|chen|staat, der <o. Pl.>:
unter der Oberhoheit des Papstes stehendes Gebiet in Italien (bis 1870).

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Kirchenstaat,
 
Bezeichnung für das ehemalige Herrschaftsgebiet des Papstes in Mittelitalien; seit dem 6. Jahrhundert auch Patrimonium Petri (Vermögen des Petrus) genannt. Kern war der Grundbesitz der Kirche in Rom und in anderen italienischen Gebieten, der aus Schenkungen und Vermächtnissen an die Kirche herrührte. Schon im 6. Jahrhundert galt der Papst als Bischof von Rom mit einem 85 Quadratmeilen großen Gebiet als reichster Grundbesitzer in Italien. Papst Gregor der Große richtete für den Gesamtbesitz eine zentrale Verwaltung ein. Nach Auseinandersetzungen mit den oströmischen Kaisern und den langobardischen Königen schmolz das Gebiet auf den byzantinischen Verwaltungsbezirk (Dukat) von Rom zusammen. Die Expansionspolitik des Langobardenkönigs Aistulf bewog Papst Stephan II. zum Bündnis mit dem Fränkischen Reich. Als Gegenleistung für die kirchliche Legitimierung der Karolinger erwarb er mit der Pippinschen Schenkung (754, 756 gegen die Langobarden durchgesetzt) - bestätigt und erweitert unter Karl dem Großen (Karolingische Schenkung) - das Exarchat Ravenna, die Pentapolis und die Emilia, Teile Tusziens und die Sabina, während die ehemals päpstlichen Besitzungen in Unteritalien und Sizilien von Byzanz konfisziert wurden. Obwohl die römischen Bischöfe seit der Völkerwanderungszeit mehr und mehr öffentliche Aufgaben (z. B. Versorgung der Bevölkerung, militärische Verteidigung) übernahmen, erkannten sie bis zu Papst Hadrian I. (772-795) die byzantinische Oberhoheit an. Nach dem Zusammenbruch der byzantinischen Macht in Italien versuchten die Päpste, v. a. unter Berufung auf die Konstantinische Schenkung, ihre Macht- und Besitzansprüche durchzusetzen und die Oberhoheit der deutschen Kaiser abzuschütteln. Innozenz III. (1198-1216) entschied so den Streit um die Güter der Markgräfin Mathilde von Tuszien (✝ 1115) zugunsten des Kirchenstaates gegen den Anspruch des Kaisers. Den Aufstieg des Papstes vom geistlichen Hirten zum Territorialfürsten förderte die Goldbulle von Eger (1213), in der König Friedrich II. den Kirchenstaat offiziell anerkannte, der sich aber wegen der 70-jährigen Abwesenheit der Päpste von Rom (Avignon. Exil) nicht konsolidieren konnte. Die Wiederherstellung der päpstlichen Autorität gelang erst nach der Überwindung des Abendländischen Schismas mit dem Auftreten der Renaissancepäpste, die endgültig zu Herren des Kirchenstaates wurden. V. a. Julius II. (1503-13), in dessen Zeit der Kirchenstaat die größte Ausdehnung - wenn auch nur kurzfristig - erreichte, bemühte sich um eine zentralistische Organisation. Er wird als der eigentliche Begründer eines »Staates« der Kirche angesehen. Der Versuch einer selbstständigen Außenpolitik des Papsttums seit der Mitte des 15. Jahrhunderts scheiterte jedoch. Wie die übrigen italienischen Staaten blieb der Kirchenstaat in der Folge bis Ende des 18. Jahrhunderts von den Großmächten (z. B. Spanien, Österreich) abhängig, die um die Vorherrschaft in Italien rangen. Im Verlauf der Französischen Revolution und der napoleonischen Kirchenpolitik wurde der durch Gebietsabtretungen stark verkleinerte Kirchenstaat am Ende des 18. Jahrhunderts zur Römischen Republik erklärt und 1809 dem Königreich Italien eingegliedert (Exkommunikation der »Räuber des Patrimonium Petri« durch Pius VII.). Nachdem der Wiener Kongress (1815) ihn nochmals in den Grenzen von 1797 bestätigt hatte, er aber politisch, wirtschaftlich und militärisch unhaltbar war, wurde der Kirchenstaat 1860 auf das einstige Patrimonium Petri reduziert und 1870 dem italienischen Nationalstaat einverleibt, woraufhin sich Pius IX. (1846-78) als »Gefangener des Vatikans« betrachtete. Die Römische Frage der päpstlichen Souveränität auf päpstlichen Territorium (Vatikanstadt) wurde erst in den Lateranverträgen 1929 gelöst.
 
 
I. von Döllinger: Kirche u. Kirchen, Papstthum u. K. (1861, Nachdr. 1969);
 
Quellen zur Entstehung des K., hg. v. H. Fuhrmann (1968);
 N. Miko: Das Ende des K., 4 Bde. (Wien 1962-70);
 G. Denzler: K. - Lateranverträge - Konkordatsrevision - Hl. Stuhl, in: Kirche u. Staat auf Distanz, hg. v. G. Denzler: (1977);
 C. Weber: Die Territorien des K. im 18. Jh. (1991).
 

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Kịr|chen|staat, der <o. Pl.>: (bis 1870) unter der Oberhoheit des Papstes stehendes Gebiet in Italien.

Universal-Lexikon. 2012.

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